Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit bei Rechnungsbelegen über freie Heilfürsorge- maßnahmen für Polizeivollzugsbeamte
Rechnungen mit Gebührensätzen, die die in § l der Verordnung über die Höhe der angemessenen Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen im Rahmen der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte vom 12. November 1970 (GV. NW. S. 746/SGV. NW. 20303) genannten Sätze übersteigen oder über die in besonderen Verträgen oder Gebührentarifen vereinbarten Kosten hinausgehen;
DM für einen Kiefer; J. Zahnarztrechnungen für mehr als drei Gußfüllungen;
4. Krankenhausrechnungen bei Behandlung in einer Belegarztabteilung;
5. Rechnungen für Kuren außerhalb von Polizei-Kurheimen;
6. Optikerrechnungen für Brillensonderanfertigungen, d.h. für Brillen, die im Vertrag mit den Optikerinnungen nicht • vorgesehen sind;
7. Rechnungen für eine Serie von mehr als 12 physikalischen ' Behandlungsmaßnahmen;
8. Rechnungen für Heilbehandlungen während eines Auslandaufenthaltes;
9. Sonstige hier nicht erfaßte Zweifelsfälle.
Die Befugnis zur sachlichen Feststellung ist den Polizeiärzten gem. Nr. 13.13 W zu § 70 LHO zu übertragen. Sofern die Polizeiärzte über die sachliche Richtigkeit nur eine Teilbescheinigung gem. Nr. 14.1 W zu § 70 LHO abgeben, ist der Umfang der Verantwortung durch den Vermerk „Sachlich' richtig in medizinischer Hinsicht" kenntlich zu machen.
') MBL NW. 1877 S. 584.