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Bescheinigung vermessungstechnischer Feststellungen, Nachweise o. ä. Unterlagen
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Soweit bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und zur Führung des Liegenschaftskatasters nach den hierfür ergangenen Vorschriften vermessungstechnische Feststellungen, Berechnungen, Zeichnungen, Nachweise oder ähnliche Unterlagen durch den ausführenden oder prüfenden Beamten usw. zu bescheinigen sind, ist die Amtsbezeichnung, bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren diese Bezeichnung und im übrigen die arbeitsvertraglich zugestandene Berufsgruppenbezeichnung (z. B. Reg.-Angestellter, technischer Angestellter) der Unterschrift nachzusetzen.
MBl. NRW. 1975 S. 896.