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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten vom 12. Mai 2001
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Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur „Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin“ oder zum „Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten“ erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 dieser Rechtsvorschriften durch.
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um u. a. qualifizierte Handlungsverantwortung
- bei der Behandlung mit festsetzenden Behandlungsmitteln sowie
- der kieferorthopädischen Diagnostik und Prävention zu übernehmen.
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Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss „Zahnmedizinische Kieferorthopädieassistentin" oder „Zahnmedizinischer Kieferorthopädieassistent“.
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zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer,
2. eine in der Regel mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer kieferorthopädischen Praxis oder einer Zahnarztpraxis mit kieferorthopädischen Behandlungen durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,
3. die Teilnahme an einem Kurs „Maßnahmen im Notfall" (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), der zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Jahre sein darf, und
4. die erfolgreiche Teilnahme an den Bausteinen I und II der Fortbildung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten
nachweist.
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Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.
Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der „Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten“ festgelegten Lerngebiete.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
A Hilfeleistung bei der Behandlung mit festsetzenden Behandlungsmitteln,
B Hilfeleistung bei der Kiefermodellherstellung und –Auswertung,
C Hilfeleistung bei der Erstellung und Auswertung von Gesichtsfotografien,
D Hilfeleistung bei der Fernröntgen-Analyse,
E Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen.
1 In jedem der gemäß § 4 genannten Prüfungsfächer ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.
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Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 insgesamt 10 Stunden als maximaler Höchstwert.
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Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich vorgezogen und bewertet werden.
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Die Prüfung der Prüfungsfächer A bis E ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
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Der Prüfungsausschuss kann einer zusätzlichen mündliche Prüfung zustimmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass hierdurch das Gesamtergebnis verbessert werden kann.
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Die mündliche Prüfung wird in Form eines freien Prüfungsgespräches im Anschluss an die praktische Prüfung gem. § 7 durchgeführt. Sie soll in der Regel 30 Minuten je Prüfling nicht übersteigen.
In den Fächern A bis D gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen mit einer max. Höchstzeit von 90 Minuten/Prüfling.
Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.
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Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.
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Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten, wobei die schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber der mündlichen Prüfung aufweisen.
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Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
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Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.
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Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Alle personenbezogenen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
Diese „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten" treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.*
Genehmigt.
Düsseldorf, den 12. August 2002
Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 –
Im Auftrag
G o d r y
Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Münster, den 21. August 2002
Dr. W. D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 2003 S. 216.
* MBl.NRW., ausgegeben am 12. März 2003.