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Bestellung und Aufgaben des Bezirksrevisors sowie Kostenprüfung im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
Im Einvernehmen mit dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimme ich folgendes:
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestellt bei dem Landesarbeitsgericht für die Gerichte seines Geschäftsbereichs einen Bezirksrevisor.
Der Bezirksrevisor vertritt die Landeskasse im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit in Verfahren, die betreffen:
2.1 die Wertfestsetzung,
22 die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art für oder gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
2.3, Erinnerungen und Beschwerden in Verfahren nach Nummern 2.1 und 2.2,
2.4 Einwendungen nach § 8 Abs. l der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGB1.1 S. 298),. zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGB1.1 S. 677).
Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse des Bezirksrevisors nach den §§41 bis 52 der Kostenverfügung (KostVfg) - AV d. JM v. 1. 3. 1976 (JMB1. NW. S. 61), zuletzt geändert durch AV d. JM v. 10. 12. 1980 (JMB1. NW. 1981 S. 21) - unter Beachtung . der kostenrechtlichen Besonderheiten im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Bezirksrevisor hat ferner vorzunehmen:
4.1 die außerordentliche Geschäftsprüfung bei den Gerichtszahlstellen,
42 die außerordentliche Bestandsprüfung an Hand der Sachrechnungen,
4_.3 die im Verfahren betreffend die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung an Rechtsanwälte vorgeschriebene Prüfung.
. gaben, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesens sowie auf dem Gebiet
der Prüfung der Geschäfte des nichtrichterlichen
Dienstes übertragen werden.
Für die Kostenprüfung im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit finden die §§ 41 bis 52 KostVfg sinngemäß Anwendung.
Ferner gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren [RV d. JM v. 2. 11. 1881 -2332 - I B.l (JW)] sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tätigkeit des Bezirksrevisors nach Nr. 3.1 der Geschäftsordnung als Verwaltungstätigkeit gilt