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Bestellung und Aufgaben des Bezirksrevisors sowie Kostenprüfung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
Der Präsident des Landessozialgerichts bestellt bei dem Landessozialgericht für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen einen Bezirksrevisor.
Der Bezirksrevisor vertritt die Staatskasse im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren, die betreffen:
2.1 die Wertfestsetzung,
2.2 die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art für oder gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
2.3 Erinnerungen, und Beschwerden in Verfahren nach Nummern 2.1 und 22,
2.4 Einwendungen nach § 7 Abs. l des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
' (GV.NW.S. 510)-SGV.NW.2010-.
Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse des Bezirksrevisors nach den §§ 41 bis 52 der Kostenverfügung (KostVfg) - AV d. JM v. 1. 3. 1976 (JMB1. NW. S. 61), zuletzt geändert durch AV d. JM v. 10. 12. 1980 (JMB1. NW. 1981, S. 21) - unter Beachtung der kostenrechtlichen Besonderheiten im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Der Bezirksrevisor hat ferner vorzunehmen:
4.1 die außerordentliche Bestandsprüfung an Hand der Sachrechnungen, .
4.2 die im Verfahren betreffend die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung an Rechtsanwälte vorgeschriebene Prüfung.
Dem Bezirksrevisor können weitere Verwaltungsaufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie auf dem Gebiet der Prüfung der Geschäfte des nichtrichterlichen Dienstes übertragen werden.
Für die Kostenprüfung im Bereich der Sozialgerichts-barkeit finden die §§ 41 bis 52 KostVfg sinngemäß Anwendung.
Ferner gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren (RV d. JM v. 2. 11. 1981 -2332 -1 B l [JW] sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tätigkeit des Bezirksrevisors nach Nr. 3.1 der Geschäftsordnung als Verwaltungstätigkeit gilt