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Bestellung von Vollstreckungsbeamten und Vollziehungsbeamten bei landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (§ 225 Abs. l RVO)
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Gemäß § 06 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. l Satz 3 Sozialgesetzbuch (SBG) Zehntes Buch (X) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGB1. l S. 1469) bestimme ich hiermit, daß die Aufsichtsbehörden der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen nach Anhören der Krankenkassen die geschäftsleitenden Bediensteten als Vollstreckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen dürfen.
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