Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Rohrfernleitungsanlage LNR 1+7 DN 80-800 zum Befördern von Kokereigas zwischen Bottrop und Dortmund der Kokereigasnetz Ruhr GmbH
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
2
Zuständigkeitszuweisung
Gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (GV. NRW. S. 233) geändert worden ist, wird die Bezirksregierung Münster als zuständige Behörde für den Vollzug der in Nummer 7.7.2 Anhang II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf berührende Rohrfernleitungsanlage LNR 1 + 7 DN 80 - 800 zum Befördern von Kokereigas (als bestehendes Vorhaben im Sinn der Nummer 19.3 der Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes) bestimmt.
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Verwaltungsaufgaben gemäß Anhang II Nummer 7.8 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz bleibt hierbei unberührt.
3
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2012 (MBl. NRW. S. 704) außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 548, geändert durch Runderlass vom 8. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 986).