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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Kohlenmonoxid der Bayer MaterialScience AG von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen
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2.
Ab dem 30.12.2010 ergeben sich für Vorhaben der Nummern 19.3 bis 19.9 Anlage 1 des UPVG die Zuständigkeitsregelungen für Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 20 UVPG sowie für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG aus §§ 1 und 4 i.V.m. Anhang II, Nr. 7.8.1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700). Für Verwaltungsaufgaben nach der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I. S. 3809) - in der jeweils geltenden Fassung - ergibt sich die Zuständigkeit für Rohrfernleitungsanlagen gemäß §§ 1 und 4 ZustVU i.V.m. Anhang II, Nr. 7.9.1.
3.
Gemäß § 5 ZustVU wird die Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt als zuständige Behörde für den Vollzug der in Nr. 7.8.1 und Nr. 7.9.1 Anhang II ZustVU genannten Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln berührende Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen (als Vorhaben im Sinne der Nr. 19.3 der Anlage 1 zum UVPG) der Bayer MaterialScience AG.
4.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich und einer CO-Fernleitung der Bayer AG Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen“ v. 21.9.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 598) sowie der nicht veröffentlichte Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV-2-50 31 30.3 (n.v.) v. 30.1.2012 außer Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 155.