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Bestimmung des zentralen Ausbildungsarchivs gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
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Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1981 (GV. NW. S. 466/SGV. NW. 203010) bestimme ich das Nordrhein-Westfälische Hauptstaatsarchiv zum Zentralen Ausbildungsarchiv für die fachpraktischen Studienzeiten der Anwärter des gehobenen Archivdienstes.
MBl.NRW. 1981 S. 2092