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Buchungsmäßiger Nachweis der Kosten für die Erstellung von amtsärztlichen und versorgungsärztlichen Gutachten
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Im Einvernehmen mit dem Finanzminister bitte ich, die in meinem Geschäftsbereich beim Vollzug des G 131, des Landesbeamtengesetzes und der tarifrechtlichen. Bestimmungen entstehenden Kosten für die Erstellung von amtsärztlichen und versorgungsärztlichen Gutachten bei Tit. 218 nachzuweisen. Es kommen insbesondere die Kosten für Gutachten bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit, des Grades der Erwerbsminderung für die Bemessung des Unfallausgleichs oder eines Unterhaltsbeitrages, der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 4 b G 131, der körperlichen oder geistigen Gebrechen einer Waise in Frage. Ausgenommen hiervon sind Gutachterkosten für Bedienstete der eigenen Behörde, die weiterhin bei Tit. 299 des jeweiligen Kapitels nachzuweisen sind, aus dem der Bedienstete seine Bezüge erhält.