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Bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelungen bei der Bearbeitung von Zahlungskartendelikten
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Hiermit setze ich die in der Beilage zum Bundeskriminalblatt Nr. 39 vom 25. Februar 2005 abgedruckte „Bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelung bei der Bearbeitung von Zahlungskartendelikten“ (Stand: 17.11.2004) in Kraft und bitte, danach zu verfahren.
Die mit meinem Runderlass vom 10.7.1992 – IV D 1 – 6520 - in Kraft gesetzten bisherigen Regelungen hebe ich auf.
MBl. NRW. 2005 S. 434