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Die Bewirtschaftung von Gewässern nach § 36 b WHG in Nordrhein-Westfalen
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Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft legt, soweit es notwendig wird, Gewässer oder Teile von Gewässern gemäß § 21 Landeswassergesetz fest, für die in Nordrhein-Westfalen ein Bewirtschaftungsplan nach § 36 b Wasserhaushaltsgesetz aufgestellt werden soll. Die bislang aufgestellten Bewirtschaftungspläne werden der Entwicklung angepaßt, wenn das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft es bestimmt.