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DIN 15019 Krane; Standsicherheit
Die Norm Ausgabe September 1979 - Krane; Anlage') DIN 15019 Standsicherheit für alle Krane, außer Teil l, gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen -
wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.
Sie ersetzt zusammen mit DIN 15018 Teile l und 2, Ausgabe April 1974, und DIN 4132, Ausgabe Februar 1981, die Normen DIN 120, Ausgabe November 1936 -
Teil l Berechnungsgrundlagen für Stahlbauteile von Kranen und Kranbahnen,
Teil 2 -; Grundsätze für die bauliche Durchbildung.
Die RdErl., mit denen diese Normen bauaufsichtlich eingeführt wurden, sind mit RdErl. v. 21. 12. 1981 (MBl. NW! 1982 S. 50/SMB1. NW. 23236) aufgehoben worden
Bei Anwendung der Norm DIN 15019 Teil l ist folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 8.1 - Kleine Prüfbelastung Die Prüfung mit kleiner Prüfbelastung ist Bestandteil des Standsicherheitsnachweises (siehe auch Abschnitt 3.3). Bei der Schlußabnahme muß der Nachweis über diese Prüfung vorliegen.