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Dingliche Sicherung der Siedlungsdarlehen und der aus Soforthilfemitteln bzw. Lastenausgleichsmitteln als Existenzaufbauhilfe gewährten Kredite
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Um zu vermeiden, daß hinsichtlich der Reihenfolge von Sicherheiten für Siedlungsdarlehen .oder Eingliederungsdarlehen aus Mitteln des Soforthilfefonds oder Ausgleichsfonds gegenseitig Rangrücktritte gefordert werden, ordnen wir hiermit folgendes an:
Wird sowohl für Siedlungsdarlehen wie für Existenzaufbauhilfe-Darlehen nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder Aufbaudarlehen nach den §§ 253 ff. des Lastenaus-gleichsgesetzes als Sicherheitsleistung ein Grundpfandrecht bestellt, so ist weder von den Ausgleichsbehörden noch von den Bewilligungsbehörden ein Rangrücktritt zu fordern. Da beide Sicherheiten an bereitester Stelle eingetragen werden, ist maßgeblich für die Reihenfolge der Sicherheiten die Reihenfolge ihrer Bestellung bzw. der Eintragung, sofern nicht überhaupt bei gleichzeitigem Einsatz der Mittel Gleichrangigkeit gemäß Ziff. 2 der •Anordnung des Bundesausgleichsamtes v. 15. 12. 1952 über die Leistung, Festsetzung und Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in Betracht kommt.