Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordhrein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)“
(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung versehen.
(2)Die Urkunde wird nach den als Anlagen beigefügten Mustern ausgefertigt.
Diese Diplomierungssatzung gilt ab dem Einstellungsjahrgang 2002.
MBl. NRW. 2004 S. 939, geändert durch SatzÄnd. v. 22.1.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 130).