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Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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3 Hinsichtlich der aus den Mitteln des Einzelplans. 10 des Landeshaushaltsplans gewahrten. Zuwendungen verzichtet der Landesrechnungshof gemäß Nrn. 4.4 W zu § 44 LHO und 4J, WG auch in den Fällen, in denen die Zuwendung den Betrag von 100000 DM übersteigt, auf die Übersendung
.3.1 einer Zweitschrift des Antrags und
3.2 bis auf weiteres eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides an Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen. .
. Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.