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Durchführung der Laufbahnverordnung Kürzung der Probezeiten bei über dem Durchschnitt liegenden Prüfungsleistungen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Mit der Bitte um Beachtung gebe ich folgenden Beschluss der Landesregierung bekannt:
Die nach den Absätzen l der §§ 22, 29 und 39 LVO zulässigen Probezeitkürzungen bei „gut" bestandenen Laufbahnprüfungen erfassen von ihrem Sinngehalt her auch solche Laufbahnprüfungen, die nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer Prüfungsnote, die für eine über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung vergeben wird, bestanden werden.
MBl.NRW. 1974 S. 326.