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Durchführung des Schwerbehindertengesetzes Bestimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 38 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes
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Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 29. Oktober 1974 den Innenminister als zuständige Landesbehörde im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1006) bestimmt.
MBl. NRW 1975 S. 3