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Durchführung des Sthutzbaugesetzes (SBauG); Verfahren nach den $$ 19, 20 und 22
Nach Nr. 3.2 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 8. Januar 1963 (GV. NW. S. 7), zuletzt geändert durch Bekanntmachung v. 20. Januar 1967 (GV. NW. S. 22) - SGV. NW. 2005 - gehört zu meinem Geschäftsbereich u. a. der bauliche Zivilschutz.
Anträge auf
Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung öffentlicher Schutzräume nach § 19 Abs. l des Schutzbaugesetzes v. 9. September 1965 (BGBI. I S.1232)-SBauG-;
Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung vorhandener Schutzbauwerke nach § 19 Abs. 2 SBauG bis zum Ablauf der in § 15 Abs. l SBauG genannten Frist;
Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung ortsfester Anlagen des Luftschutzhilfsdienstes, insbesondere Befehls- und Rettungsstellen sowie Anlagen der unabhängigen Löschwasserversorgung nach § 22 SBauG
sind mir auf dem Dienstwege über die Regierungspräsidenten — im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk über die Landesbaubehörde Ruhr — vorzulegen.
Beizufügen sind ein Lageplan, eine Baubeschreibung unter Darlegung des derzeitigen Bauzustandes und ein zivilschutz-taktisches Gutachten des örtlichen Luftschutzleiters.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.
') MBl. NW. 1987 S. 824. ') MBL MW. 196« S. 1579.