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Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge
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- Einführung von Ortszuschlag-Erhöhungsbeträgen für Beamte der Besoldungsgruppen A l bis A 5 ab dem zweiten Kind (vgl. Satz 2 der Anlage V unterhalb der Tabelle),
- Gewährung eines zusätzlichen Unterschiedsbetrages im Einzelfall (vgl. Satz 3 der Anlage V unterhalb der Tabelle).
Der Ortszuschlag-Erhöhungsbetrag sowie ein zusätzlicher Unterschiedsbetrag sind Bestandteile des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l BeamtVG.
3.1 Der in Satz 3 der Anlage V des BBesG vorgesehene zusätzliche Unterschiedsbetrag wird insoweit gewährt, als der Gesamtbetrag der Versorgung (z. B. Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG einschließlich eines etwaigen Ortszuschlag-Erhöhungsbetrages) aus der zustehenden Besoldungsgruppe hinter dem Gesamtbetrag der Versorgung aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe bei sonst gleichen Verhältnissen zurückbleibt
Beispiel
Vergleich: A 6 (zustehende BesGr.) mit A 5
- jeweils Endstufe, Ruhegehaltssatz: 75v.H.-
Versorgungs-
bezug
A5-mD-
arn
1.1.1986
Versorgungsbezug
A6-mD-
am
31.12.1985
am 1.1.1988
Ruhegehalt 1835,08 | 1938,20 | 1938,20
Unterschiedsbetrag für
7 Kinder 783,16 | 690,65 | 783,18
- Ortszuschlag-Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind (An!. V BBesG Satz 2 unterhalb der Tabelle)
- zusätzlicher Unterschiedsbetrag - (An!. V BBesG Satz 3 unterhalb der Tabelle)
120,-
1838
2738,24
262835
2738,24
Der zusätzliche Unterschiedsbetrag in Höhe von 18,88 DM ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 2738,24 DM und (l938,20 DM + 783,16DM -)2721,36DM.
Liegt den Versorgungsbezügen eine Amtszulage (Fußn. l, 2 zur BesGr. A4, Fußn. 3, 4 zur BesGr. A 5 BBesO A) zugrunde, ist davon auszugehen, daß diese Amtszulage auch in der niedrigeren Besoldungsgruppe zugestanden hätte. Ist in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ein Stellenplananpassungszuschlag (Artikel V § 2 des Zweiten Bundesbesoldungserhö-hungsgesetzes vom 5. November 1973 - BGBL I S. 1569 -) enthalten, ist dieser in der niedrigeren Besoldungsgruppe mit der für diese Besoldungsgruppe maßgebenden Höhe zu berücksichtigen. Wird nach Artikel 32 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) ein Anpassungszuschlag
4- 3. 86 (1) 210. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)
(§§ 71 bis 76 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 1983 gel-tenden Fassung) in Höhe von zwei Drittem des am 31. 12. 1983 zustehenden Betrages als Festbetrag weitergewährt, ist der Festbetrag in einen Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge umzurechnen und in der niedrigeren Besoldungsgruppe mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Anwendung dieses Vom-hundertsatzes auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der niedrigeren Besoldungsgruppe ergibt
32 Die Sätze 2 und 3 der Anlage V des BBesG finden auch Anwendung, wenn der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG
a) neben Versorgungsbezügen, denen eine Grundvergütung zugrunde liegt, und
b) neben Versorgungsbezügen, die in festen Betragen festgesetzt sind,
gewährt wird; dabei treten für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle von Versorgungsbezügen aus einem Amt der Besoldungsgruppe A l bis A 5 die vergleichbaren Versorgungsbezüge.
3.3 Zu den Mindestversorgungsbezügen tritt - unabhängig von der im Einzelfall erreichten Besoldungsgruppe - der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG einschließlich des für die Besoldungsgruppe A3 maßgebenden Ortszuschlag-Erhöhungsbetrages von 40,-DM.
4 Die Änderung in der Anlage IX des BBesG bei der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. l Buchstabe a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B durch Artikel l Nr. 15 Buchst, a des Änderungsgesetzes gilt auch für die am 31. 12. 1985 vorhandenen Versorgungsempfänger (Artikel 5 Abs. l Satz l des Änderungsgesetzes). Die ruhegehaltfähige Stellenzulage für Beamte des einfachen Dienstes (bisher 40 DM) beträgt hiernach vom 1.1.1986an 67 DM. Die Stellenzulage ist in dieser Höhe-auch den Mindestversorgungsbezügen zugrunde zu legen.
5 Verbesserungen, die durch Artikel l Nr. 14 (vgl. Tz 3) oder Nr. 15 Buchst, a des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 4) eintreten, führen nicht zur Verringerung eines nach Artikel 2 § 2 Abs. l und 2 des 2. HStruktG gewährten Ausgleichs (Artikel 5 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Das gleiche gilt nach Tz 3.5.1 des RdErl. v. 2. 2. 1982 (SMB1. NW. 20323) für Verbesserungen durch Artikel l Nr. 4 Buchst, a des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 2).
6. Bei den Erhöhungen der Versorgungsbezüge aufgrund des Artikels l Nr. l Buchst, a (vgl. Tz 1) und Nr. 15 Buchst, a des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 4) handelt es sich nicht um Erhöhungen des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 3 und des § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. In Fällen, in denen der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in einem Hundertsatz der Versorgungsbezüge festgesetzt worden ist (Tz 57.2.2 Satz 2. und Tz 57.3.1 Satz 2 BeamtVGVwV), ist daher anläßlich einer solchen Erhöhung der Versorgungsbezüge der Hundertsatz neu festzusetzen.
') MBl. NW. 1990 S. 972.
') MBl. NW. 1990 S. 960, geändert durch RdErl. v. 14. 12. 1990 (MBl. NW. 1991 S. 42), 2. 4. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 599).