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Durchführung von Disziplinarverfahren im gemeindlichen Bereich
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Ich weise darauf hin, daß in dem Verfahren vor dem Disziplinarsenat an die Stelle des Vertreters der Einleitungsbehörde der Vertreter der obersten Dienstbehörde tritt. In Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände wird der Vertreter der obersten Dienstbehörde von mir bestellt (§ 87 Abs. l i. Verb, mit § 126 Abs. 2 Satz l DO NW).
Hierzu sind mir
a) soweit der Beamte Berufung eingelegt hat, spätestens nach Abgang der Berufungsentgegnung,
b) soweit der Vertreter der Einleitungsbehörde Berufung eingelegt hat, nach Abgang der Berufungsbegründung
die gesamten Vorgänge auf dem Dienstwege vorzulegen. Den Unterlagen ist eine zusätzliche Abschrift der erst-instanzlichen Entscheidung für meine Akten beizufügen.