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Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen im Vermessungs- und Katasterdienst
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Im Übrigen bemerke ich zu den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen folgendes:
a) Die Prüfung soll den Erfordernissen der Praxis entsprechen. Es sollen daher keine übertriebenen Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse gestellt werden. Dagegen ist besonderer Wert auf die praktischen Leistungen und die Geschicklichkeit des Bewerbers zu legen. Die praktische Prüfung soll möglichst im Rahmen einer hierfür geeigneten dienstlichen Arbeit stattfinden.
b) Messgehilfen, die sich bereits in der Lohngruppe VI Nr. 3 befinden, brauchen die verwaltungseigene Prüfung nicht mehr abzulegen.
MBl. NRW 1963 S. 1414
Anlage 2, Teil I, Nr. 10, Abs. 2 Nr. 2 d. RdErl. v. 23. 6. 1961 (SMBl. NRW. 20314) entspricht Abschn. B, Nr. 2 d. Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 27. 4. 1962 (MBl. NRW. 1962 S. 890)
Anlage 2, Teil II, Nr. 5 Buchst. B Nr. l d. RdErl. v. 23. 6. 1961 (SMBl. NRW. 20314) entspricht Abschn. B Nr. l d. Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 14. 12. 1962 (MBl. NRW. 1963 S. 44)