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Einhaltung des Dienstweges RdErL d. Innenministers v. 18. 10. 1960 -IC 2/17-10.134
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In den Fallen, in denen eine übergeordnete Behörde Antrage oder Anfragen von Privatpersonen, mit denen auch eine nachgeordnete Behörde oder eine Kommunalbehörde befaßt ist, bescheidet, sind bisher häufig den Privatpersonen die Bescheide unmittelbar, den beteiligten Behörden in der Ortsinstanz Abschriften der Bescheide jedoch auf dem Dienstwege zugeleitet worden. Das hat dazu geführt, daB den Privatpersonen die Bescheide früher bekannt waren als den beteiligten Behörden. Um dies zu vermeiden, werden die obersten Landesbehörden in Zukunft bei Bescheiden an Privatpersonen auch die beteiligten nachgeordneten oder Kommunalbehörden unmittelbar — unter Ausschaltung des Dienstweges — unterrich-. ten, Ihnen aber, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Abschrift übersenden. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
In allen anderen Fällen ist der Dienstweg jedoch auch weiterhin einzuhalten.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit allen Ministern.
') MBL NW. I960 S. 2713.