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Einheitliche Abnahme der Gesellenprüfung
Die handwerkliche Gesellenprüfung nach den §§ 31 bis 38 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), in der derzeit gültigen Fassung, ist eine Einheit.
Die Prüfung kann in ihrer Gesamtheit nur vor einem einzigen Prüfungsausschuss abgelegt werden.
Der Prüfungsausschuss darf die Zulassung der Gesellenprüfung nicht nur für einen Teil der Prüfung bewilligen, sondern hat die Zulassung für die gesamte Prüfung auszusprechen.
MBl. NRW. 1978 S. 1499.