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Einstellung von Bewerbern in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst, den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie den höheren Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den Landschaftsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände
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Die Bewerber für den Vorbereitungsdienst des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes sowie des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften werden ausschließlich vom Land ausgewählt, eingestellt und ausgebildet. Mit Bestehen der Staatsprüfung endet ihr Beamtenverhältnis zum Land kraft Gesetzes. Sie stehen danach allen Dienstherren für eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die im Bereich der Landesverwaltung bestehende Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege; Gemeinden (GV) können Beamte dieser Laufbahn im Rahmen des Laufbahnwechsels (§ 12 Abs. 2 LVO) in die Laufbahn besonderer Fachrichtung „Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den unteren Landschaftsbehörden“ (Nr. 3.24 Anlage 3 LVO) oder auch in die Laufbahn „Dienst in Gartenbau und Landespflege“ (Nr. 1.10 Anlage 3 LVO) übernehmen. Um sicherzustellen, dass den Gemeinden (GV), bei denen Stellen der genannten Laufbahn zu besetzen sind, ausreichend Bewerber zur Verfügung stehen, werden die Zulassungsbehörden/Einstellungsbehörden des Landes fortlaufend eine Liste der in dem jeweiligen Geschäftsbereich zur Staatsprüfung anstehenden Referendare erstellen („Angebotsliste“) und den kommunalen Spitzenverbänden übersenden. Diese Listen enthalten mit Einverständnis des Referendars Name, Anschrift und Laufbahn (Fachgebiet) sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ablegung der Staatsprüfung. Ich bitte die Gemeinden (GV), im Bedarfsfall die Zusammenstellung bei den kommunalen Spitzenverbänden anzufordern und sich sodann mit den aufgeführten Beamten in Verbindung zu setzen.
MBl.NRW. 1987 S. 832, geändert durch RdErl. v. 7.10.2004 (MBl.NRW. 2004 S. 937).