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Einstufung von Angestellten
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
In meinem u. a. RdErl. habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, „daß die Anstellungsbehörde sich an die stellenplanmäßige Dienstpostenbewertung zu halten hat, wie sie der Landtag beschlossen hat"
Diese Anweisung entspricht dem Haushaltsrecht. Es ist jedoch die Besorgnis geäußert worden, daß infolge dieser AO. bei der alljährlichen Aufstellung des Haushallplanes die Dienstpostenbewertung der Angestelltenstellen hinter der tatsächlichen, tarifgerechten Bewertung der wahrzunehmenden Aufgaben zurückbleiben könnte.
Soweit nach richtiger und vollständiger Ausschöpfung des Stellenplans die der Behörde anvertrauten Aufgaben nach Art und Dauer eine bessere Stellenausstattung erforderlich machen, ist es Aufgabe des Behördenvorstehers, dies bei der,Feststellung der Unterlagen für die Aufstellung des Haushaltplanes gem. § 19 RHO zu berücksichtigen.
Bezug: Mein RdErl. vom 30.11.1950 — B 5000 — 11077/IV (SMBl. NW. 20314).