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Empfehlungen für den Selbstschutz in Behörden (Behördenselbstschntz)
Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz hat gemäß J 17 der Vwv-Selbstschutz vom 11. Mai 1971 (GMB1.1971 S. 189) die folgenden Empfehlungen für den Selbstschutz in Behörden herausgegeben (GMB1. 1972 S. 574), die ich hiermit bekanntgebe. Die in Ziff. 23 der Empfehlungen und in der Anlage 2 genannten Lehrstoffpläne können über die Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbstschutz bezogen werden.
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16. Bergungskräfte haben die Aufgabe, Verschüttete zu suchen und zu bergen sowie Rettungs- und Fluchtwege freizumachen. Sie können zu Trupps (l : 2), Staffeln (l : 5) und Gruppen (l : 10) zusammengefaßt werden.
17. Sanitätskräfte haben die Aufgabe, Ersthilfe zu leisten, Verletzte zu betreuen und, soweit möglich, abzutransportieren. Sie können zu Trupps (l : 2) und Staffeln (l : 5) zusammengefaßt werden.
18. Ordner haben die Aufgabe, den Behördenselbstschutzleiter bei der Aufrechterhaltung der Ordnung im Alarmfall zu unterstützen. Melder und Fernsprecher sollen während des Alarmfalles die Verbindung innerhalb der Behörde und nach außen aufrechterhalten.
19. Die zahlenmäßige Stärke der Einsatzkräfte richtet sich nach Größe- und Empfindlichkeit (Bauweise, Bauart, Brandbelastung usw.) der Gebäude, nach der Anzahl der Bediensteten sowie nach der Bedeutung und Eigenart der Behörde. Bei Behörden mit weniger als 50 Bediensteten können sich die durchzuführenden Maßnahmen auf das in den Empfehlungen für die Selbstschutzausstattung in Wohnstätten vorgesehene Maß beschränken. Einrichtungen, die regelmäßig einem größeren Personenkreis Aufenthalt gewähren, wie beispielsweise Krankenhäuser, Heime, Schulen, sollten. auch bei weniger als 50, aber mindestens 20 Bediensteten wenigstens je einen Brandschutz-, Bergungs- und Sanitätstrupp sowie je einen Ordner, Melder und, soweit erforderlich, Fernsprecher aufstellen. In Behörden mit 50 bis 100 Bediensteten sind mindestens je ein Brandschutz-, Bergungs- und Sänitätstrupp vorzusehen. In allen anderen Behörden sind in der Regel für jeweils etwa 100 Bedienstete je eine Brandschutz-, Bergungs- und Sanitätsstaffel aufzustellen. In Behörden mit mehr als 300 Bediensteten sollten außer oder anstelle der Staffeln auch Brandschutz-und Bergungsgruppen vorgesehen werden. Die Anzahl der Ordner, Melder 'und Fernsprecher richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
IV. Ausstattung
20. Die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes sollen entsprechend ihren Aufgaben ausgestattet werden. Zur Ausstattung gehören die persönliche Ausstattung und die Fachdienstausstattung. Der Behörden-Selbstschutzleiter ermittelt das Ausstattungssoll der Einsatzkräfte und veranlaßt die Beschaffung durch
• die Behörde.
21. Art und Umfang der Ausstattung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes ergeben sich aus der „Ausstattungsnachweisung für den Behördenselbstschutz" (Anlage 1). Bei der darin genannten Ausführung der Ausstattungsgegenstände handelt es sich um erprobtes Gerät, das sich für den Selbstschutz gut bewährt hat. Bereits bei der Behörde vorhandene Ausstattungsgegenstände ähnlicher Art können, wenn sie für den jeweiligen Zweck geeignet sind, für die Ausstattung der Einsatzkräfte verwendet werden. Eine weitgehend einheitliche Ausstattung sollte jedoch angestrebt werden, weil dadurch Kosten gespart sowie die Ausbildung erleichtert und die Einsatzbereitschaft erhöht werden können.
22. Um eine ständige Einsatzbereitschaft sicherzustellen, muß die Ausstattung ordnungsgemäß gelagert, gepflegt und gewartet werden. Richtlinien hierfür sowie eine Aufstellung über die ungefähren Beschaffungskosten können beim Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz angefordert werden. Der Behördenselbstschutzleiter sollte sich regelmäßig von der Vollzähligkeit, dem Zustand und der Einsatzfähigkeit der Ausstattung überzeugen.
V. Ausbildung N
23. Die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes sind, möglichst für mehrere Aufgaben, auszubilden. Die Ausbildung richtet sich nach der „Übersicht über den Lehrstoff und Zeitbedarf für die Unterrichtüng und Ausbildung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes" (Anlage 2). Die für die Unterrichtung und Ausbildung erforderlichen Lehrstoffpläne werden vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz gesondert herausgegeben. Die Ausbildung wird in der Regel vom Bundesverband für den Selbstschutz durchgeführt. Der Behördenselbstschutzleiter veranlaßt und überwacht die Ausbildung der Einsatzkräfte und führt zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft Übungen durch.
24. Die Ausbildung der Einsätzkräfte erfolgt im allgemeinen am Sitz der Behörde und ist kostenlos, wenn sie vom Bundesverband für den Selbstschutz durchgeführt wird. Sind Lehrgänge an einer BVS-Schule vorgesehen, werden die Lehrgangsteilnehmer aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich untergebracht und verpflegt. Von den zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldern sind den Lehrgangsteilnehmern in diesem Fall 25 v. H. der Tage- und Übernachtungsgelder (bei Teilverpflegung 25 v. H. des zustehenden Teiltagegeldes) zu belassen. Sowohl die Reisekosten als auch evtl. Verdienstausfall der Teilnehmer sind von der entsendenden Behörde zu tragen. Werden andere im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen für die Ausbildung der Einsatzkräfte in Anspruch genommen, ist die Köstenfrage mit diesen Organisationen unmittelbar zu klären.
25. Alle Bediensteten sollten in regelmäßigen Zeitabständen über das selbstschutzmäßige Verhalten unterrichtet werden.
VI. Maßnahmen im Frieden
26. Der Behördenselbstschutzleiter unterrichtet sich über die Organisation des Zivil- und Katastrophenschutzes der Gemeinde, insbesondere über den Sitz des Hauptverwaltungsbeamten und ggf. des Abschnittsleiters im Verteidigungsfall. Er nimmt mit dem zuständigen Sachbearbeiter für den Selbstschutz bei der Gemeinde Verbindung auf. Mit Nachbarbetrieben und -häusern-trifft er Absprachen über gegenseitige Hilfeleistung und tauscht ggf. die Lageskizzen von Schutzräumen aus, um die Auffindung versperrter oder verschütteter Schutzräume im Zuge der Nachbarschaftshilfe zu erleichtern.
27. Die für den Einsatz zu treffenden Maßnahmen und Anweisungen sind in den Abschnitten VII und VIII im wesentlichen in der Reihenfolge ihres Ablaufes aufgeführt. Sie sind ggf. aufgrund spezieller örtlicher oder sonstiger Gegebenheiten zu ergänzen. Sämtliche in einer Krisenzeit und im Verteidigungsfall durchzuführenden Maßnahmen sind nach dem zu erwartenden zeitlichen Ablauf kalendermäßig festzulegen. Dieser Plan ist stets auf dem laufenden zu halten.
28. Bei der Planung nach Nr. 27 ist vor allem zwischen der Lage während und außerhalb der Dienstzeit sowie auch im Falle von Verlegungsmaßnahmen zu unterscheiden. Ist für den Fall der Verlegung das Verbleiben einer Notbelegschaft vorgesehen, wirkt der Behördenselbstschutzleiter bei der Auswahl und Einteilung mit.
29. Der Behördenselbstschutzleiter wirkt bei der Raum-bedarfsermittluhg und Planung von Schutzräumen und baulichen Vorkehrungen zum Schutz von wichtigen und hochwertigen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen mit. Es sollten Schutzräume geschaffen wer-
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den, die den 'vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen herausgegebenen „Bautech.^ nischen Grundsätzen für Hausschutzräume des Grundschutzes" entsprechen und die für die Unterbringung der Bediensteten und ggf. der durchschnittlich anwesenden Besucher ausreichen. Für die Unterbringung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes sowie deren Ausstattung sollten gesonderte Schutzräume zur Verfügung stehen. Ebenso sollten je ein Schutzraum als Sanitätsraum und als Lagerraum für wichtiges Schriftgut vorgesehen werden.
30. Solange keine Schutzräume vorhanden sind, sollten geeignete Kellerräume als Behelfsschutz hergerichtet werden. Reichen die vorhandenen Schutzräume und Behelfsschutzräume nicht aus, sollte ein Plan über die Anlage von Deckungsgräben im Verteidigungsfall ausgearbeitet werden.
31. Die Ausstattung der vorhandenen Schutzräume und Behelfsschutzräume mit Sitz- und Liegemöglichkei-ten, Notbeleuchtung und Notaborten ist wünschenswert. Die Lösch- und Trinkwasserbevorratung sowie eine mögliche Lebensmittelbevorratung sollten vorbereitet werden.
32. Zum Empfang von Nachrichten und Warnmeldungen wäre ein 'Rundfunkempfänger (möglichst für Netz- und Batteriebetrieb mit Reservebatterien) bereitzuhalten. Zur internen Alarmierung der Bediensteten im Verteidigungsfall veranlaßt der Behördenselbstschutzleiter die Einrichtung einer geeigneten Alarmanlage.
33. Es sollten Maßnahmen für eine mögliche Verdunkelung im Verteidigungsfall vorbereitet werden.
VII. Maßnahmen in einer Krisenzeit
34. Der Zeitraum bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles kann möglicherweise sehr kurz sein. Die in diesem Zeitraum zu treffenden Maßnahmen müssen daher so schnell wie möglich durchgeführt werden.
35. Es sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:
35.1 Bereithaltung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes. Soweit noch nicht geschehen, Ausgabe der persönlichen Ausstattung an die Einsatzkräfte und Einlagerung der Fachdienstausstattung in die dafür vorgesehenen Schutzräume,
35.2 Bekanntgabe des Sitzes der Behördenselbst-schutzleitung an alle Bediensteten,
35.3 abschließende Unterrichtung der Bediensteten über das selbstschutzmäßige Verhalten und Einweisung in die Schutzräume bzw. Behelfsschutzräume,
35.4 Einteilung eines Bereitschaftsdienstes für die Zeit außerhalb der Dienststunden,
35.5 Sicherstellung der internen Alarmierung durch ' behelfsmäßige Alarmmittel, wenn eine Alarmanlage noch nicht vorhanden ist,
35.6 Herrichtung der Schutzräume bzw. Behelfs-' schutzräume und ggf. Bau von Deckungsgräben,
35.7 Ggf. Bereitstellung des Rundfunkgerätes im Schutzraum der Behördenselbstschutzleitung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit,
35.8 Bereitstellung von Trinkwasser und ggf. Lebensmitteln in den Schutzräumen bzw. Behelfsschutzräumen,
35.9 Beseitigung von Feuerbrücken und Entrümpe-lung der Dachgeschosse,
35.10 Löschwasserbehälter, soweit vorhanden, mit Löschwasser füllen,
35.11 Entfernungaller Fenstervorhänge und sonstiger brennbarer Gegenstände aus dem Licht-einfallsbereich der Fenster,
35.12 Einlagerung wichtigen Schriftgutes in dem .dafür vorgesehenen Schutzraum nach Weisung des Behördenleiters,
35.13 Durchführung letzter baulicher Maßnahmen zum Schutz wichtiger und hochwertiger Geräte und Fahrzeuge,
35.14 Wiederholung der Unterrichtung aller Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes über die Lage und Betätigung des Hauptschalters der Stromversorgung, des Hauptgashahnes und der Abstellvorrichtung für die Wasserleitung,
35.15 Kontaktaufnahme mit Nachbarbetrieben und -häusern zwecks gegenseitiger Hilfeleistung im Schadenfall.
36. Verfügt die Behörde über einen Warnstellenan-. schluß, ist sicherzustellen, daß die im Schutzraum der Behördenselbstschutzleitung aufgestellte Warnstelleneinrichtung ständig abgehört wird.
VIII. Maßnahmen im Verteidigungsfall
37. Der Behördenselbstschutzleiter sorgt für die interne Alarmierung und Entwarnung. Diese Maßnahmen' orientieren sich an der öffentlichen Alarmierung der Bevölkerung.
Die öffentliche Alarmierung der Bevölkerung durch Sirenen oder sonstige akustische Mittel bei Angriffen durch Flugzeuge oder Flugkörper (Luftalarm) und bei radioaktiven Niederschlägen oder Gefährdung durch biologische Kampfmittel oder chemische Kampfstoffe (ABC-Alarm) sowie die Bekanntgabe der Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. AB'C-Alarm (Entwarnung) erfolgt durch den örtlichen Alarmdienst.
Es werden folgende Signale gegeben:
Heulton von l Minute Dauer,
. Bedeutung: Alarm bei Luftangriffen (Luftalarm),
2. 2 X unterbrochener Heulton von l Minute Dauer, nach einer Pause von 30 Sekunden nochmals 2 X unterbrochener Heulton von l Minute Dauer, Bedeutung: Alarm bei radioaktiven Niederschlagen oder Gefährdung durch biologische Kampfmittel oder chemische Kampfstoffe (ABC-Alarm),
3. Dauerton von l Minute Dauer,
Bedeutung: Beendigung der Gefahr nach Luftbzw. ABC-Alarm (Entwarnung).
Für eine Alarmierung oder Entwarnung, mit behelfsmäßigen Alarmgeräten werden Alarmzeichen und ihre Bedeutung vom örtlichen Zivilschutzleiter festgelegt und bekanntgegeben.
38. Der Behördenselbstschutzleiter überwacht während der Dauer des Alarmes das selbstschutzmäßige Verhalten der. Bediensteten. Er veranlaßt notfalls die Abschaltung von Strom, Gas und Wasser.
39. Bei eingetretenen Schäden setzt der Behördenselbstschutzleiter die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes ein. Reichen die verfügbaren Kräfte und Geräte für eine wirksame Schadenbekämpfung nicht aus und ist eine Nachbarschaftshilfe nicht möglich, erbittet er vom Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Hilfe.
40. Sind in der Nachbarschaft Schäden eingetreten, stellt der Behördenselbstschutzleiter die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes zur Nachbarschaftshilfe zur Verfügung.
41. Der Behördenselbstschutzleiter sorgt dafür, daß die Bediensteten, mit Ausnahme der zur Schadenbekämpfung eingesetzten Kräfte, die Schutzräume nicht ohne seine Anordnung verlassen.