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Entschädigungsverfahren nach § 21 Schutzbaugesetz
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Zur zuständigen Bundesbehörde nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung — Schutzbaugesetz — v. 9. September 1065 (BGB1. I S. 1232) hat der Bundesschatzminister die Oberfinanzdirektion bestellt.
Wir bitten die Gemeinden, alle schwebenden Entschädigungsverfahren, die von ihnen noch auf Grund des § 28 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung v. 9. Oktober 1957 (BGB1. I S. 1696) eingeleitet worden sind oder nach dessen Außerkrafttreten am 16. September 1965 (§§ 37, 41 Schutzbaugesetz) bei ihnen noch geführt werden, an die Oberfinanzdirektion abzugeben.
In Fällen des § 21 Abs. 3—5 Schutzbaugesetz (Entziehung des Eigentums oder Rechts) verbleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungspräsidenten. Gemäß § 29 Abs. l Nr. l des Landbeschaffungsgesetzes v. 23. Februar 1957 (BGB1. I S. 134) beteiligt der Regierungspräsident die Oberfinanzdirektion an dem Enteignungsverfahren.