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Entwicklungszusammenarbeit: a) Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien), b) Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien).
Die nachstehenden Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der in Entwicklungsländer entsandten deutschen Fachkräfte des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten.) Anlage 1 enthält Regelungen für Beschäftigte, die längere Zeit beanspruchende Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit übernehmen und dazu beurlaubt werden. Anlage 2 enthält Regelungen für solche Beschäftigte, die nur für kurze Zeit - nicht länger als drei Monate - in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden.
Die Richtlinien treten am 1. Dezember 1998 in Kraft.
MBl. NRW. 1998 S. 1262, geändert durch RdErl. v. 30. 1. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 426).
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.