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Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74)
Die im § 1 Nr.1 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.1037) herausgestellten Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (Wohlfahrtswirkungen) sind für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Erholung der Bevölkerung von steigender Bedeutung. Ihre Berücksichtigung ist unerlässlich bei der forstlichen Betriebsführung (Forstplanung und Waldbewirtschaftung), bei Entscheidungen in Waldumwandlungsverfahren sowie bei allen sonstigen den Wald betreffenden Planungen und Maßnahmen.
Die Erfassung der Schutz- und Erholungsfunktionen erstreckt sich auf den Wald aller Besitzarten. Sie schließt auch alle Waldflächen und deren Randzonen ein, die als Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Wassergewinnungsgebiete unter Schutz gestellt sind.
Die Erfassung und kartenmäßige Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes ist für die Gebiete vorrangig, für die forstfachliche Beiträge zur Raumordnung und Landesplanung zu erstellen sind.
Fast alle Waldflächen haben Schutz- oder Erholungsfunktionen zu erfüllen; erfasst und kartenmäßig dargestellt werden diese jedoch nur, wenn sie für das Gemeinwohl von so großer Bedeutung sind, dass ihre Schutz- oder Erholungsfunktion die Waldbewirtschaftung bestimmt oder beeinflusst. Hiernach werden folgende Stufen unterschieden:
Stufe 1
Die Schutz- oder Erholungsfunktion hat so große Bedeutung, dass sie die Waldbewirtschaftung bestimmt.
Stufe 2
Die Schutz- oder Erholungsfunktion hat so große Bedeutung, dass sie die Waldbewirtschaftung beeinflusst.
Diese Waldflächen halten Grundwasser, stehende und fließende Gewässer rein; sie wirken ausgleichend und regulierend auf den Wasserhaushalt;
Diese Waldflächen schützen Wohn- und Erholungsstätten sowie landwirtschaftliche Nutzflächen vor Kaltluftschäden und nachteiligen Windeinwirkungen; sie verbessern durch Luftaustausch auch das Klima benachbarter Flächen;
Diese Waldflächen verdecken Objekte, die das Landschaftsbild stören, oder schützen vor Einblick;
Diese Waldflächen schützen Wohn- und Erholungsstätten sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen durch Minderung schädlicher oder belästigender Immissionen wie Luftverunreinigungen und Lärm;
Diese Waldflächen schützen vor Wasser- und Winderosion, Humusabbau, Steinschlag und Rutschvorgängen;
Es handelt sich um Waldflächen, die wegen ihrer guten Erreichbarkeit, ihres landschaftlichen Reizes und wegen ihrer Ausstattung mit Erholungseinrichtungen von Erholungssuchenden häufig aufgesucht werden;
Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete, soweit es sich um Wald oder dessen Randzone handelt
Es handelt sich um Flächen, die als Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale oder Landschaftsschutzgebiete förmlich unter Schutz gestellt sind oder für die das Schutzverfahren eingeleitet worden ist;
Es handelt sich um Naturwaldzellen und langfristige forstliche Versuchsflächen;
Es handelt sich um Saatgutbestände wertvoller Herkünfte, Gebiete mit schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten, botanisch wertvolle Pflanzengesellschaften sowie Waldreste in schwachbewaldeten Gebieten.
Die Erfassung und kartenmäßige Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen ist Aufgabe der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF).
Die LÖBF hat eine Anweisung für die Erfassung und Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen zu erarbeiten. Die Anweisung hat die Merkmale für die Zuordnung der Flächen zu den Stufen, Funktionen und Schutzbereichen sowie die Planzeichenerklärung zu enthalten.
Für die kartenmäßige Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen ist die Topographische Karte 1 : 50.000 (TK 50 N) zu verwenden. Waldgebiete in Verdichtungsräumen können in einem größeren Maßstab (1 : 25.000) dargestellt werden.
Die LÖBF hat die Arbeitsvorhaben in ihren jährlich zu erstellenden Arbeitsplan aufzunehmen, nachdem mit den höheren Forstbehörden über die Rangfolge Einvernehmen erzielt worden ist.
Vor Beginn der Kartierung ist zwischen der LÖBF und den beteiligten Forstbehörden eine Einleitungsverhandlung zu führen, in der insbesondere Personaleinsatz, zeitlicher Arbeitsablauf, Beschaffung der Unterlagen, Beteiligung sachkundiger Behörden und Stellen sowie die Unterrichtung der Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen zu klären sind.
Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und den Beteiligten zuzuleiten. Die untere Forstbehörde hat ihren Forstausschuss zu unterrichten und die Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen zu informieren.
Die LÖBF hat die Angaben über darzustellende Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale und Landschaftsschutzgebiete bei den zuständigen unteren Landschaftsbehörden anzufordern.
Die LÖBF hat die Angaben über die darzustellenden Flächen mit Bedeutung für den Schutz und die Bewirtschaftung des Wassers beim LUA anzufordern.
Nach Abschluss der Kartierung hat die LÖBF den beteiligten Behörden einen Arbeitsbericht zu übersenden und einen Termin für die Schlussverhandlung festzusetzen. Die untere Forstbehörde hat ihren Forstausschuss zu unterrichten. Dieser ist an der Schlussverhandlung durch Anhörung zu beteiligen.
In der Schlussverhandlung ist der Kartenentwurf von der LÖBF zu erläutern. Die Auffassung der Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der Einstufung und Abgrenzung der Flächen, ist weitgehend zu berücksichtigen.
Die über die Schlussverhandlung zu fertigende Niederschrift ist den Beteiligten zuzuleiten.
Die LÖBF hat die Vervielfältigung der Waldfunktionskarten mit den dazugehörenden Erläuterungen zu veranlassen.
Die unentgeltliche Abgabe von Waldfunktionskarten und Erläuterungen an Behörden und Stellen bedarf der Zustimmung durch das zuständige Ministerium. Die Bezugsmöglichkeiten gegen Entgelt sowie das Kartenverzeichnis werden im MBl. NRW. Teil II bekannt gemacht.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.1974 in Kraft.
MBl. NRW. 1974 S. 534, geändert durch RdErl. v. 9.5.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 808)