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Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung zum Richtsatzkatalog:
Die aufgeführten Richtsätze gelten für Regelfälle; in Fällen eines übermäßig hohen oder erheblich niedrigeren Verwaltungsaufwandes oder besonderen oder geringen wirtschaftlichen Nutzens für den Unternehmer können Abweichungen nach unten oder oben angebracht sein.
Der Richtsatzkatalog enthält vor allem Gebührentatbestände, für die das Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung eine Rahmengebühr (Mindest- und Höchstsätze) festlegt. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist darauf zu achten, dass die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Amtshandlung festgelegten Mindest- und Höchstsätze nicht unter- oder überschritten werden.
Zu lfd. Nr. des Gebührenver- zeichnisses | Gegenstand | Richtsatz Euro
I.1 | a) Einrichtung und Betrieb eines allgemeinen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren vermindert sich die Gebühr um 20 % pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.
Gesamtlinienlänge | Grundgebühr | Zuschlag in v.H. der errechneten Grundgebühr für das Fahrtenpaar
täglich | wöchentlich
bis 50 km | 4 Euro/km | 10 %
über 50 km zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden Kilometer | 200Euro 2,30 Euro/km | }10 %
bei grenzüberschreitenden Linienverkehren zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden, im Ausland gefahrenen Kilometer | 0,60 Euro/km | 10 %
b) Einrichtung und Betrieb eines Transit-Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen durch die Bundesrepublik Deutschland bei einer Genehmigungsdauer bis zu einem Jahr.
Grundgebühr | 125,00
Zuschlag 10 v.H. für jedes Fahrtenpaar wöchentlich
Bei einer Genehmigungsdauer von mehr als einem Jahr erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Höchstgebühr ist zu beachten.
I.2 | Einrichtung und Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
a) Berufsverkehr und Schülerfahren und Flughafenzubringerverkehr, soweit als Linienverkehr genehmigt
Grundgebühr | 100,00
zuzüglich für jeden angefangenen Streckenkilometer | 3,50
b) Marktfahrten und Theaterfahrten
Grundgebühr | 100,00
Zuschlag für jedes Fahrtenpaar wöchentlich | 3,50
Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um 20 % pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.
I.3 | Erteilung einer Einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | 60,00
I.4 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes | kein Richtsatz
I.5 | Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte
Grundgebühr | 52,00
zuzüglich bei einer zu erwartenden Brutto-Jahresmehreinnahme über
25 000 bis 50 000 Euro für jeden weiteren Betrag höchstens jedoch: | 0,1 v.H. 0,05 v.H. 1530,00 Euro
I.6 | Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen | 37,00
I.7 | Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans | 42,00
- bei Einrichtung weiterer Haltestellen und/oder wesentlicher Änderungen der Linienführung zusätzlich | 70,00
II. | Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 4 Jahren sowie genehmigungspflichtige Pendelverkehre. Bei weniger als 4 Jahren ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.
1. Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert)
a) mit Kraftomnibussen
1. für das erste Kraftfahrzeug | 150,00
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren | 60,00
b) mit Personenkraftwagen
1. für das erste Kraftfahrzeug | 60,00
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren | 30,00
c) Ferienziel-Reisen und Pendelverkehre von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland bei einer Genehmigungsdauer von bis zu einem Jahr | 120,00
- im Transit für jedes weitere Jahr zuzüglich 20 %. | 60,00
2. entfällt (siehe II.1)
3. entfällt (siehe II.1)
4. Verkehr mit Taxen
a) für das erste Kraftfahrzeug | 150,00
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren | 40,00
5. Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Mischkonzession)
a) für das erste Kraftfahrzeug | 175,00
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren | 60,00
6. Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (einschl. Transit) mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland mit Ausnahme von Ferienziel-Reisen oder grenzüberschreitenden Pendelverkehren
a) Genehmigung je Fahrt (Hin- und Rückfahrt) mit einem Kraftomnibus | 110,00
- für jeden weiteren Kraftomnibus | 40,00
- mit einem Personenkraftwagen | 110,00
- für jeden weiteren Personenkraftwagen | 40,00
b) Bei einer zu genehmigenden größeren Anzahl gleicher Fahrten (z.B. häufigen Zubringer- und Abholfahrten zu und von Flughäfen) tritt anstelle der Gebühr nach a) eine Pauschalgebühr von | 800,00
7. Austausch von Kraftfahrzeugen/je Kraftfahrzeug | 30,00
III. | 1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz | 60,00
2. Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens
a) Linienverkehr Bei einer Erweiterung wird für den neuen Streckenabschnitt die nach I. jeweils vorgesehene Gebühr berechnet.
b) Gelegenheitsverkehr Bei Genehmigung zusätzlicher Kraftfahrzeuge berechnet sich die Gebühr nach II.
c) Sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens | 175,00
- im Taxen- und Mietwagenverkehr | 150,00
- im Taxen- und Mietwagenverkehr | 150,00
Bestätigung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers | 150,00
Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der fachlichen Eignung | 55,00
- Betrieb mit bis zu 5 Fahrzeugen | 175,00
- Betrieb mit bis zu 20 Fahrzeugen | 350,00
- für jedes weitere Fahrzeug | 40,00
IV. | Amtshandlungen, die unter I. - III. nicht aufgeführt sind, z.B.:
1. Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste im Sonderlinienverkehr und im freigestellten Schüler- und Kindergartenverkehr 2. Gestattung von Ausnahmen vom Zusteigeverbot bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen je Zusteigeort | 30,00 55,00
*) Höchstens 50 % der Gebühr, die für die Einrichtung und den Betrieb der jeweiligen Verkehrs erhoben wurde.
MBl. NRW. 2001 S. 1127.