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Erholungsurlaub
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
12 Widerruf des Urlaubs (§ 8 Abs. l EUV)
Die Erstattung der Mehraufwendungen richtet sich beim Widerruf eines bereits angetretenen Urlaubs nach § 2 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die Reisekosten Vergütung in besonderen Fallen vom 31. Mai 1968 (GV. NW. S. 192), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1974 (GV, NW. S. 224), - SGV. NW. 20320 -. bei einem Widerruf vor Urlaubsantritt ist sinngemäß nach $ 2 Abs. 6 Satz l der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen zu verfahren.
1.3 Anrechnung des Urlaubs für Heu-, Bade- oder Nachkuren (§§ 10-12 EUV).
Urlaub für die in $ 10 EUV ausdrücklich genannten Kurarten wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, auch nicht auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung, auf Winterzusatzurlaub und auf Zusatzurlaub gemäß § 44 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. 4. 1974 (BGBi. I S. 1006). Dagegen ist Urlaub für Genesungs- und sonstige Kuren auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
1.4 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung ($ 11 EUV)
Die Voraussetzungen des § 11 EUV erfüllt nur derjenige, der während der für ihn auf Grund des § 78 LBG geltenden regelmäßigen c*nrrhschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit überwiegend, d. h. zu mehr als 50 v. H., mit Infektionskranken in Verbindung kommt oder mit infektiösem Material arbeitet.
Als infektiöses Material gelten auch Tiere, die an auf Menschen übertragbaren Krankheiten erkrankt sit\d oder Erreger solcher Krankheiten ausscheiden, ohne'selbst krank zu sein.
1 .5 Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Durch § 44 des auch die Beamten erfassenden Schwerbe-' hindertengesetzes steht Schwerbehinderten, nicht aber Gleichgestellten gemäß § 2 Abs. l SchwbG, ein Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen zu; als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbeitet wird.
2 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.