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Erlöschen von Anliegerverpflichtungen
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öffentliche Arbeiten v. 27. 9. 1963 —
IV A 2— 10— 11 B (12)
Nach J 69 Satz l und J 71 LStrG ist am 1. Januar 1962 .alles entgegenstehende oder gleichlautende Recht* außer Kraft getreten. Wie sich u. a. aus der Begründung zum Landesstrafiengesetz ergibt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen — 4. Wahlperiode — Drucksache Nr. 10, S. 59), sollten mit dieser Bestimmung .außer den bestehenden wegerechtlichen Gesetzesvorschriften auch gleichzeitig die vielfach noch bestehenden Observanzen (örtliche Gewohnheitsrechte) aufgehoben werden*.
Von dieser Rechtslage ausgehend bestimmt J 67 zu § 47 LStrG, welche Rechtsfolgen sich durch das Erlöschen von Anliegerverpflichtungen an Gemeindestraßen ergeben. Hierbei hat der Gesetzgeber dem in $ 9 Abs. 3 LStrG enthaltenen Grundsatz entsprochen, daß der bisherige Unterhaltungspflichtige beim Wechsel der Straßenbaulast für einen verkehrssicheren Zustand einzustehen hat.
t 47 Abs. 3 LStrG behandelt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht durch S 69 Satz l LStrG aufgehoben worden sind, z. B. auf Grund von Planfeststellungs-beschlüuen übernommene Verpflichtungen, im übrigen die sich nach Inkrafttreten des Landesstrafiengesetzes ergebenden neuen Fälle.