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Erstattung der durch die Tätigkeit der Unter- suchungsführer entstehenden baren Auslagen; Vergütung für den Untersuchungsführer
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Samtliche im (Ärmlichen Disziplinarverfahren anfallenden baren Auslagen einschließlich der Reisekosten and Tagegelder der Untersuchungsführer und der Beamten anderer Verwaltungen, die durch die Titigkeit de» Untersuchungsführer« entstehen, sind von der Verwaltung, der der Untersuchungsführer angehört, vonchuBweise zu zahlen und nach AbschluB eines jeden Verfahrens bei der Einleitungsbehörde, die den Untersuchungsführer bestellt hat, zur Erstattung anzufordern. Das Recht dieser Behörde. Erstattung dieser Kosten von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verlangen, in deren Interesse sie tatig geworden ist. bleibt unberührt
Für die Tätigkeit als Untersuchungsführer wird nach Nr. 11 der VO über die Nebentltigkeit von Beamten v. 6. Juli 1937 (RGB1. I S. 753) eine Vergütung nicht gewahrt.
') MBl. NW. 1952 S. 205; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet. ') MBl. NW. 1971 S. 1000.