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Erstattung von Auslagen für Handlungen im Rahmen der Rechts- oder Amtshilfe im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen
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Im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ist von der Erstattung der Auslagen für Handlungen, die ein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für ein anderes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes im Rahmen der Rechts- oder Amtshilfe vornimmt, abzusehen. Die Ausgaben des ersuchten Gerichts sind bei dem zuständigen Haushaltstitel endgültig in Ausgabe zu buchen. Dem ersuchenden Gericht sind die Ausgaben zur etwaigen Einziehung von dem Kostenschuldner mitzuteilen.
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') Neu veröffentlicht; bei Aufnahme in die Sammlung überarbeitet Bisher Erl. v. 30. 9. 1953 (n. v.) I B 2010 - 4/53. !) MBl. NW. 1964 S. 1134, geändert durch RdErl. v. 10. 12. 1969 (MBl. NW. 1970 S. 32). J) in der ab 15. Dezember 1969 geltenden Fassung.