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Erteilung von Grenzbescheinigungen
Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorgekommen sind. Grenzüberschreitungen werden kurz erläutert.
a) den Katasterämtern,
b) den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,
c) behördlichen Vermessungsstellen (Nr. l Abs. I c Fortführungsanweisung II) im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(1) Grenzbescheinigungen werden in der Regel nur auf Grund örtlicher Feststellungen erteilt. Für die Einmessung der Gebäude gilt Nr. 194 der Fortführungsanweisung II.
(2) Nach dem Katasternachweis dürfen Grenzbescheinigungen nur ausgestellt werden, wenn einwandfreie Vermessungen im Sinne der Nr. 55 Abs. l der Fortführungsanweisung II vorliegen und feststeht, dass inzwischen Veränderungen im Gebäudebestand nicht vorgekommen sind.
MBl.NRW. 1962 S. 765.