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Erteilung von mehr als einem Aufenthaltstitel
Ergänzend zu der bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass grundsätzliche mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ist nunmehr auch entschieden, dass der Umstand, dass eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis an die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers anknüpfte und damit gegenüber anderen Aufenthaltstiteln subsidiär ist, der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bei Vorliegen der für diesen Titel erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht entgegensteht, sondern allenfalls Anlass für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geben kann.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass auch der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung die Erteilung von mehr als einem Aufenthaltstitel vorsieht, jedoch nur in Bezug auf den Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf der Grundlage des § 9a AufenthG (Stand: 07.04.2014 bekannt durch Verbände- und Länderbeteiligung). Damit würde das nach der Rechtsprechung aktuell geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Zukunft umgekehrt.
Der Ausgang des laufenden Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die Ausländerbehörden Ihres Bezirks.