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Fcuerwehrdienstvorschrift7 (FwDV7) „Atemschutz"
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Aufgrund des § 26 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (SGV. NW. 213) erlasse ich
die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) „Atomschutz".
Die Dienstvorschrift ist in der Schriftenreihe „Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen" erschienen und kann vom Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Postfach 10 04 48,5000 Köm l, bezogen werden.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft
') MBl. NW. 1*74 S. 1343, gelindert durch RdErl. v. 27. 11.1979 (MBl. NW. 1980 S. 45).