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Fernsprechdienstanschlüsse in Wohnungen von Angehörigen der Behörden der Regierungspräsidenten
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
, Regierungspräsident ' Regierungsvizepräsident Leiter der Abteilung 2 Hauptdezernenten der Dezernate
22 (Zivile Verteidigung. Katastrophenschutz,
Feuerschutz) ' .
23 (Gewerbeaufsicht) ..'',..
24 (Gesundheit)
26 (Veterinärangelegenheiten)
Dezernent für Luftfahrtangelegenheiten (Luftfahrtsachverständiger) bei den Regierungspräsidenten in Düs-. seldorf und Münster
Dezernent für die technische Aufsicht über Straßenbahn- und Oberleitung!omnibusunternehmen beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf
Sachbearbeiter für den Internationalen Straßengüterverkehr beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf
Technischer Einsatzleiter des KampfmiUelräumdlenstes oder nach Lage der örtlichen Verhältnisse ein Feuer-v^ werker
Alarmkalenderbearbeiter , • ; Hausmeister
2 Die Femsprechdienstanschlüsse sind in den Dienstwohnungen der Hausmeister als Dienstnebenanschlus.se, im übrigen als Diensthauptanschlüsse einzurichten.
3 Der FemsprechdienstanschluB ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine "Einrichtung nicht mehr gegeben sind. Eines Berichtes bedarf es in diesem Falle nicht.
4 Die Entscheidung, ob der Verwaltungsangehörige einen Anschluß nur inne hat. um dienstlich erreichbar zu sein (Nummern 2.52 und 2.53 des RdErl. v. 16. 2. 1967 — SMBl. NW. 2003 —). bleibt den Regierungspräsidenten überlassen, da sie nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen werden
Die Einrichtung von Wohnungsdienstanschlüssen für die Polizei gemäß RdErl. v. 5. 4. 1974 (SMBl. NW. 20525) bleibt von dieser Regelung unberührt.
Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister'für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
') MBl. NW. »70 S. 2009. geändert dureh RdErl. v. 4.1.1977 (MBl. NW. 1977 S. 82).