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Festsetzung der Kurgebietsgrenzen für die Stadt Bad Salzuflen
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Aufgrund des § 2 Abs. l in Verbindung mit § 4 Abs. l und § l Abs. 4 des Gesetzes über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12/SGV. NW. 21281) habe ich die Kurgebietsgrenzen für das Kurgebiet in Bad Salzuflen anerkannt.
Die Anlagen l - flächenmäßige Darstellung des anerkannten Kurgebietes - und 2 - Kurgebietsgrenzbeschrei-bung - sind Bestandteil dieses Erlasses.
Anlagen l und 2
') MBl. NW. 1978 S. 913.