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Festsetzung des Anteils der Rennvereine an der Totalisatorsteuer
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Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium setze ich den Anteil der Rennvereine auf Grund des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. S. 335, S. 393; BGBl. III 611-14) i.d.F. des § 23 der Finanzausgleichsverordnung vom 30. Oktober 1944 (RGBl. I S. 282) bis auf weiteres, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, ab 1. Januar 2000 auf 96 v. H. fest.
Den Rennvereinen sind bei der Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators folgende Auflagen zu erteilen:
a) eine Abschrift der Nachweisung über die Totalisatorwetten (§ 17 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) ist unverzüglich der Bezirksregierung einzusenden,
b) mindestens 70 v. H. des Anteils der Rennvereine an der Totalisatorsteuer sind als Rennpreise auszuzahlen.
Die Bezirksregierungen reichen halbjährlich zum 1.2. und 1.8. eines jeden Jahres eine Zusammenstellung über die Endergebnisse aller Renntage in den Monaten Januar bis Juli und August bis Dezember nach Muster A (Anlage) ein.
MBl. NRW. 1961 S. 308, geändert durch RdErl. v. 22.12.1981 (MBl. NRW. 1982 S. 185), 3.12.1983 (MBl. NRW. 1984 S. 4), 20.10.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 2358), 18.12.1985 (MBl. NRW. 1986 S. 24), 19.1.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 202), 30.12.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 50).