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Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
Gemäß Nummer 2 des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste)“ vom 4. September 2018 (MBI. NRW. S. 512) soll der genaue Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Zertifizierungsstellen nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der durch Nummer 3 Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, durch einen weiteren Runderlass bekanntgegeben werden.
Dieser Runderlass konkretisiert diesen Zeitpunkt in Nummer 2.
Die Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens ist ab dem 1. Januar 2020 hergestellt.
Mit dem nach Nummer 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens wird die gesetzliche Zertifizierungspflicht wirksam und können Verstöße nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes geahndet werden.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 641.