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Feuerwehr-Dienstvorschrift 14 (FwDV 14) „Gefährliche Stoffe und Güter"
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NW. S. 102), - SGV. NW. 213 - setze ich die Feuerwehr-Dienstvorschrift 14 (FwDV 14) in Kraft
Von einem Abdruck im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird wegen des Umfangs der Vorschriften abgesehen.
Die FwDV 14 kann im Buchhandel erworben werden.