Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Prüfung der Verwendungsnachweise (§ 44 Abs. l LHO)
Mit der Durchführung der verwaltungsseitigen Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise nach Nrn. 12 W/11 WG zu § 44 LHO werden die Staatlichen Umweltämter beauftragt. Diese Prüfung umlaßt sowohl den allgemeinen Teil gemäß Nrn. 12.1 bis 12.4 W/11.1 bis 11.4 WG zu § 44 LHO als auch den baufachlichen Teil gemäß Nr. 6 W/WG zu § 44 LHO.
Die Staatlichen Umweltämter übersenden die Verwendungsnachweise (Schluß- und Zwischenverwendungs-nachweise) nach Abschluß der Prüfung (Nrn. 12 W/11 WG zu § 44 LHO; Nr. 6 W/WG zu § 44 LHO) den Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden.
Alle anderslautenden bzw. entgegenstehenden Regelungen sind hiermit aufgehoben.
Im Einvernehmnen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.