Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin können zugelassen werden:
a) Verwaltungsfachangestellte und entsprechend ausgebildete Angestellte mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung nach der Abschlussprüfung in Tätigkeiten 'nach dem Berufsbild des/der Verwaltungsfachangestellten,
b) andere Angestellte mit mindestens sechsjähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des/der Verwaltungsfachangestellten in der öffentlichen Verwaltung.
Die Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten.
Die Bewerber oder Bewerberinnen nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren wird von mir geregelt.
Die Fortbildungsmaßnahme umfasst 1300 Unterrichtsstunden in folgenden Fächern:
Ustd.
1. Staats- und Vorfassungsrecht 10
2. Allgemeines Verwaltungsrecht 150
3. Ordnungsrecht 100
4. Ordnungswidrigkeitenrecht 60
13. öffentl. Betriebswirtschaftslehre 80
14. öffentl. Finanzwirtschaft 100
15. Europarecht 20
16. Verwaltungspsychologie 60
17. Verwaltung und Planung 60
Die Fortbildung erfolgt in 3 Unterrichtsblöcken (Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgang) von je 12 Wochen sowie außerhalb der Lehrgänge jeweils an einem Unterrichtstag in der Woche bei den jeweils von mir beauftragten Regierungspräsidenten. Der Blockunterricht wird vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Der Lernzielkatalog für die Fortbildungsmaßnahme wird von mir erlassen.
5
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung und deren Durchführung wird in der Prüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. 6. 1992 (MB1. NW. S. 1101/SMB1. NW. 20319) geregelt.
MBl.NRW. 1992 S. 1104.