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Freigabe von Liegenschaften der Stationierungsstreitkräfte
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Ich bringe diese Verfahrensgrundsätze, soweit sie für die Landesbehörden und die Gemeinden und Gemeindeverbände von Bedeutung sind, hiermit zur Kenntnis und bitte um ihre Beachtung. Die Gemeinden und Gemeindeverbände richten etwaige Freigabeanträge unmittelbar an die zuständige Bundesbehörde.
2 Etwaige Rechte eines enteigneten früheren Eigentümers, nach § 57 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGB1. I S. 134) die Rückenteignung zu verlangen, bleiben durch die getroffenen Regelungen unberührt.
') MBl. NW. 1974 S. 1075.