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Führung des Landessiegels durch die Ingenieurkammer-Bau
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium habe ich gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1986 (GV. NW. S. 743, - SGV. NW. 113 -) der Ingenieurkammer-Bau LG. gestattet, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.
Das kleine Landessiegel enthält das Landeswappen im unteren Halbkreis und die Bezeichnung der siegelführenden Stelle als Inschrift im oberen Halbkreis.