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Führung des Landessiegels in abgewandelter Form durch das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
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Im Einvernehmen mit dem Innenministerium habe ich gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1986 (GV. NW. S. 743), -SGV. NW. 113 - dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gestattet, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.