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Führung des Landessiegels in abgewandelter Form durch den Wasserverband Eifel-Rur
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Im Einvernehmen mit dein Innenministerium habe ich gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § S Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 18. Mai 1056 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1986 (GV. NW. S. 743) - SGV. NW. 113 -, dem Wasserverband Eifel-Rur gestattet, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.