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Führung des Landessiegels in abgewandelter Form durch die Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
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Im Einvernehmen mit dem Innenminister habe ich gemäß § ß Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens v. 16. Mai 1956 (GS. NW. S 140SCV NW. 113) i. d. F. def Ände-rungsveruidnung v 30. September 1958 (CV. NW S 361). den Steuerberiiterkammem Düsseldorf, Köln und Münster sowie den Kammern der Steuerbevollmächtigten Dusseldorf, Köln und Westfalen-Lippe gestattet, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (Muster 7 und 8 der Anlage zur V'O| zu führen.